Ich wollte in den Reichswald bei Kleve und habe dann in anderen Foren mal nachgeschaut, ob sich da was finden lässt. Da standen in einigen Beiträgen, dass wir Sondengänger in Wäldern mit historischem Hintergrund ( 2ter Weltkrieg) unerwünscht sind und dass das sondeln an solchen Orten sogar strafbar ist.
Meine Frage : Ist dass nur Gerede oder sind ALLE Wälder tabu und wenn ja , welche ?
Und im Anschluß noch ein Auszug aus einer "Genehmigung für Nachforschungen gemäß § 14 Abs. 2 SächsDSchG":
"Sehr geehrter Herr xxx, es freut mich sehr, dass Sie Interesse an der Archäologie gefunden haben und sich daraus im vergangenen Jahr eine solide Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Archäologie ergeben hat. Das Landesamt für Archäologie ist stets bestrebt, die vielfältigen Möglichkeiten einer Kooperation zu befördern. Sie möchten Ihre Kenntnisse im Umgang mit Metallsuchgeräten für die archäologische Geländearbeit, speziell für das Absuchen von Ackerflächen einsetzen. Das Landesamt für Archäologie erteilt Ihnen eine Genehmigung für Nachforschungen mit Hilfe von Metalldetektoren gemäß § 14 Abs. 2 SächsDSchG. Das Landesamt für Archäologie verbindet die Erteilung der entsprechenden Genehmigung mit folgenden Auflagen: - Die Nachforschungen müssen im stetigen Kontakt mit dem Landesamt für Archäologie betrieben werden. Als Ansprechpartner steht Ihnen Herr ... zur Verfügung. ... - Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Kreis Nordsachen. - Die Genehmigung wird befristet für 1 Jahr ausgestellt Ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis liegt vor. - Die fachliche Eignung haben Sie durch einen Schulungskurs nachgewiesen. - Die einzelnen Suchflächen müssen auf Grundlage einer Übersichtskarte 1:50000 und der Detailkarte 1:10000 genau kartiert werden. Jeder Suchgang ist mittels GPS gespeicherter Wegmarken zu protokollieren und auf einer Karte 1:10000 zu dokumentieren. Einzelne Fundpunkte sind mit Gauß-Krüger-Koordinaten zu erfassen. - Bei den Nachforschungen dürfen Bodeneingriffe in überpflügten Arealen lediglich in der Humus-/Ackerschicht erfolgen. Sie dürfen den aufgepflügten Bodenhorizont bzw. eine Tiefe von 25 cm nicht überschreiten. Nachgrabungen sind nicht gestattet. In nicht überpflügten Arealen (Wiese, Weideland, Wald) sind Bodeneingriffe nicht gestattet[/size]. Fundstellen sind kartographisch zu vermarken. Das weitere Vorgehen ist mit dem zuständigen Referenten abzustimmen Über die erfolgten Nachforschungen ist dem Ansprechpartner des Landesamtes für Archäologie regelmäßig unter Beigabe der Meldeformulare und Kartierungen zu berichten. - Alle Funde sind grundsätzlich unverzüglich, spätestens aber 2 Monate nach Auffindung, dem Landesamt für Archäologie samt der zugehörigen Dokumentation zu übergeben, das über den weiteren Verbleib entscheidet. - Die Teilnahme an Berichtstreffen und Fortbildungsangeboten des Landesamtes für Archäologie ist verbindlich. - Die Genehmigung ist bei Nachforschungen mit dem Metalldetektor stets mitzuführen. Bei Verstößen gegen diese Genehmigung kann diese vom Landesamt für Archäologie nach § 49 VwVfG widerrufen werden. Die Verstöße können ggf. vom Landesamt für Archäologie angezeigt werden. - Rechte Dritter werden durch dieses Schreiben nicht berührt. Insbesondere müssen Sie sich mit den jeweiligen Grundstückseignern in Verbindung setzen, um die erforderliche Erlaubnis für die Begehung der abzusuchenden Grundstücke zu erhalten. Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 2 SächsDSchG: Nachforschungen, insbesondere Grabungen mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Landesoberbehörde für den Denkmalschutz. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. § 25 Abs. 1 SächsDSchG Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Freistaates Sachsen und sind unverzüglich an die zuständige Landesoberbehörde für den Denkmalschutz zu melden und zu übergeben. § 35 Abs. 1 Satz 2 SächsDSchG [size=150]Wer ohne die nach § 14 Abs. 2 erforderliche Genehmigung Grabungen mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
vielen Dank für dir sehr gute und vor allem ausführliche Erklärung! Dem ist nichts hinzu zu fügen. Ich habe mich mit dem Templer für einen dieser Wochenendkurse in Dresden angemeldet.